Lieferkettensorgfaltspflicht
Achtung von Menschenrechten und Umwelt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette nachzukommen.

In diesem Zusammenhang hat die pme Familienservice Gruppe (pme) eine Grundsatzerklärung verabschiedet. Damit verpflichtet sich pme, Menschenrechte und Umweltbelange innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit sowie in den globalen Lieferketten zu achten und dafür Sorge zu tragen, Menschenrechts- und Umweltverletzungen vorzubeugen:

"Wir, die pme Familienservice Gruppe, bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb unserer Lieferkette und betrachten den Schutz von Menschenrechten als zentrales Element. Wir setzen dabei geltendes Recht um, respektieren die international anerkannten Menschenrechte sowie umweltbezogenen Pflichten und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen.

Insbesondere verurteilen wir Kinder- und Zwangsarbeit, alle Arten der Sklaverei und des (modernen) Menschenhandels sowie jegliche Form von Diskriminierung. Wir bekennen uns darüber hinaus zu der Einhaltung des am jeweiligen Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, der Zahlung angemessener Löhne sowie dem Schutz der Koalitionsfreiheit unserer Teammitglieder."

Unsere menschenrechts- und umweltbezogenen Prioritäten

Im Rahmen der von uns durchzuführenden Risikoanalyse werden wir Risiken für menschenrechts- und umweltbezogene Belange identifizieren, welche wir unter anderem auf Grund ihrer Art und ihres Umfangs sowie ihrer potenziellen Bedeutung für unser Unternehmen als prioritär erachten, und zu gegebener Zeit veröffentlichen.

Unsere Erwartungen an unsere Beschäftigten und Zulieferer

Die in dieser Grundsatzerklärung dargestellten-Prinzipien gelten sowohl für unseren eigenen Geschäftsbereich, d.h. für alle unsere Beschäftigten, als auch für unsere Zulieferer in der Lieferkette.

Zudem erwarten wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Einhaltung unserer Prinzipien verpflichten und angemessene und wirksamen Prozesse entwickeln und verankern, um sowohl die von uns entdeckten Risiken und Verletzungen zu adressieren und zu unterbinden als auch weitere mögliche Risiken zu entdecken.
Um unsere Erwartungen an unsere Lieferanten und Geschäftspartner transparent zu kommunizieren, werden wir einen Lieferantenkodex entwickeln, welcher Vertragsbestandteil aller Lieferantenverträge wird.

Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Um unseren Sorgfaltspflichten nach dem LkSG nachzukommen, haben wir die folgenden Prozesse in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie, soweit notwendig, gegenüber unseren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern etabliert:

Wir haben ein LkSG-bezogenes Risikomanagement eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert.

Als Teil des Risikomanagements führen wir zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken entlang unserer Lieferkette eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durch. Hierbei gehen wir wie folgt vor: Es erfolgt zunächst eine abstrakte Betrachtung insbesondere von branchenspezifischen und länderspezifischen Risiken. Danach erfolgt die konkrete Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung der Risiken anhand der in § 3 Abs. 2 LkSG genannten Kriterien.

Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken entlang unserer Lieferkette fest, ergreifen wir unverzüglich unter anderem die folgenden Präventionsmaßnahmen (Vorbeugemaßnahmen):

Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken in der eigenen Organisation beinhalten:

1.    die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden,
2.    die Durchführung von Schulungen in den betroffenen Geschäftsbereichen,
3.    die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie überprüft wird.

Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken bei unmittelbaren Zulieferern beinhalten:

1.    die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
2.    die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
3.    die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
4.    die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

Soweit wir im Rahmen unserer Risikoanalyse feststellen, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich Abhilfemaßnahmen (Korrekturmaßnahmen), um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen in der eigenen Organisation müssen zur Beendigung der Verletzung führen.

Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer, welche das SKK in absehbarer Zeit nicht beenden kann, müssen so beschaffen sein, dass unverzüglich ein Konzept mit konkretem Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt wird.

Dabei sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

1.    die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wurde,
2.    der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeiten auf den Verursacher zu erhöhen,
3.    ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn:

1.    die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
2.    die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
3.    dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
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Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung.
Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen wird einmal im Jahr, sowie anlassbezogen überprüft.

Unabhängig von der Risikoanalyse und den hier entdeckten Risiken haben wir ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches es allen betroffenen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten hinzuweisen.
Gehen über dieses System Hinweise oder Beschwerden ein, so werden diese vom Team des Integrity Service geprüft. Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird von uns stetig, mindestens jedoch einmal im Jahr, überprüft und weiterentwickelt.
 

Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren

Anwendungsbereich: das Verfahren ist für alle menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken beziehungsweise Pflichtverletzungen nutzbar, die von § 2 Abs. 2 und 3 LkSG.

Beschwerdestelle:

Als Ansprechperson fungiert unser Beauftragter für Lieferkettensorgfaltspflichten Peter Fischer, peter.fischer@familienservice.de. Eine Beschwerde kann auch über unsere Homepage im Footer unter “Whistleblowing” eingereicht werden.

Um einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde zu gewährleisten, sind die o.g. Ansprechpersonen weisungsunabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertraulichkeit wird durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Anonyme Meldungen werden entgegengenommen und geprüft.
 

Ablauf Beschwerdeverfahren

1.    Dokumentation und Empfangsbestätigung des Eingangs der Beschwerde oder des Hinweises innerhalb von 7 Tagen
2.    Prüfung der Beschwerde oder des Hinweises. Im Falle einer Ablehnung erhält die hinweisgebende Person eine Begründung.
3.    Klärung des Sachverhalts ggf. mit der hinweisgebenden Person
4.    Erarbeitung einer Lösung ggf. mit der hinweisgebenden Person
5.    Abhilfemaßnahmen umsetzen und nachverfolgen
6.    Überprüfung und Abschluss des Verfahrens
7.    Wirksamkeitsprüfung jährlich und anlassbezogen.

Unsere Bemühungen zur effektiven Umsetzung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir fortlaufend. Darüber hinaus werden wir beginnend mit dem 1. Januar 2024 einen jährlichen Bericht über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Dieser wird spätestens vier Monate nach dem Schluss unseres Geschäftsjahres auf unserer Internetseite veröffentlicht und über einen Zeitraum von sieben Jahren kostenlos zur Verfügung stehen. Weitere Details hierzu werden wir zu gegebener Zeit veröffentlichen.

Nutzen sie unser Hinweisystem um ​​diese komplett vertraulich an unseren LkSG Beauftragten zu übermitteln.

Asset-Herausgeber

Profilbild von Peter Fischer

Peter
Fischer

Beauftragter für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zentrale Berlin

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